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| Ueberpruefung Kleinwerkzeuge
Die Ueberpruefung von Elektrowerkzeugen, elektrischen Handwerkzeugen, ist fuer den Fachmann eine Routinesache.
Vor jedem Gebrauch wird die augenscheinliche Ueberpruefung des Zustandes fast automatisch und mit dem entsprechenden Fachwissen geschehen.
In einigen Faellen, insesondere wenn Laien die Gefahren nicht erkennen, wird jedoch beschaedigtes Elektrowerkzeug nicht oder nur verspaetet ausgetauscht.
Insbesondere bei elektrischen Handwerkzeugen koennen die gesundheitlichen Folgen fuer einen Arbeitnehmer und die finanziellen fuer den Arbeitgeber weitreichende Dimensionen erreichen. Diese stehen in keinem Verhaeltnis zu den Kosten fuer eine Ueberpruefung solcher Betriebsmittel.
Im Gegensatz zu Deutschland gibt es in Oesterreich (noch) keine Vorgabe fuer Pruefungsintervalle von 6 Monaten fuer Kleingeraete, die von Arbeitnehmern genutzt werden.
Dieser Intervall ist jedoch als "Stand der Technik" durchaus geeignet auch fuer Oesterreich eine Richtschnur zu sein.
Insbesondere haeufige verwendetes und stark beanspruchtes Elektrowerkzeug sollte diesem Pruefungsintervall unterworfen werden.
Die Elektroschutzverordnung 2003 verpflichtet den Arbeitgeber in § 1 (1) ff dem Arbeitnehmer einwandfreies, geeignetes und ungefaehrliche Betriebsmittel zur Verfuegung zu stellen und diesen ordnungsgemaessen Zustand auch in wiederkehrenden Intervallen zu ueberpruefen. Prueffristen sind grundsaetzlich keine vorgesehen.
Aus dem Wortlaut der Elektroschutzverordung ergibt sich jedoch, dass diese fachgerechte Ueberpruefung jedenfalls vor der Inbetriebnahme des Elektrowerkzeuges durch den Arbeitnehmer zu erfolgen hat.
Sollte keine gesetzliche Frist vorgesehen sein und auch der Hersteller keine Pruefungsintervalle vorschreiben, empfiehlt es sich, insbesondere in Zweifelsfaellen und bei besonders schwerer Beanspruchung der Geraete, in Anlehnung an die deutsche Regelung der Berufsgenossenschaft BVG A2 (VBG 4) eine sechsmonatige Prueffrist einzufuehren bzw. einzuhalten.
Die erfolgreiche Ueberpruefung kann durch eine Pruefplakette dokumentiert werden. Zudem ist eine schriftliche Unterweisung der Arbeitnehmer jaehrlich zu empfehlen, insbesondere mit dem Hinweis darauf, dass defekte elektrische Handwerkzeuge nicht in Betrieb genommen werden duerfen.
Die Pruefplakette und die schriftliche Unterweisung dient im Schadensfall in einem Gerichtsverfahren auch dem Arbeitgeber zur Haftungsbeschraenkung und dem Beweis seiner eigenen Sorgfalt.
In bestimmten Faellen muss diese Frist auch noch staerker verkuerzt werden. Fuer Geraete auf Baustellen, in explosionsgefaehrdeten Bereichen und bei medizinisch genutzten Geraeten sind einschlaegige, entsprechend kurze Firsten gesetzlich vorgesehen (Pruefungsintervalle).
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© Text: Dr. Anton Schaefer
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